§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Hoyer-Unternehmensgruppe,
bestehend aus Wilhelm Hoyer GmbH & Co. KG, Hoyer
G.m.b.H., Finke Mineralölwerk GmbH, H.O.T. Hanseatic Oil Trading GmbH,
I.O.T. International Oil Trading GmbH, Hoyer Shop GmbH und allen weiteren
zur Hoyer-Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen, sämtlich
nachstehend Hoyer genannt, richten sich ausschließlich nach den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Hoyers, im Folgenden „AGB“ genannt,
und etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. Der Inhalt der AGB
gilt, soweit sich aus der schriftlichen Vereinbarung oder Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt. Entgegenstehende oder von den AGB abweichende
Bedingungen des Kunden finden auf das Vertragsverhältnis keine
Anwendung. Die AGB gelten auch dann, wenn Hoyer in Kenntnis entgegenstehender
oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an
den Kunden vorbehaltlos ausführt.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen Hoyer und dem Kunden zwecks Erfüllung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag und ergänzend
in den AGB schriftlich niedergelegt.
(3) Alle Muster, Proben, Analysedaten geben nur unverbindliche Anhaltspunkte
für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware, es sei denn, dass
bestimmte Eigenschaften schriftlich garantiert werden. Bei genormten
Produkten gelten die innerhalb der Norm zulässigen Toleranzen.
(4) Angebote von Hoyer sind freibleibend.
§ 2 Preise
(1) Es gelten die Preise von Hoyer ab Werk, zzgl. Verpackung, Mautabgaben
und produktbezogene Sonderabgaben, wie Altölabgabe, GGVSEBZuschläge
und Transportkostenanteil (TKA), soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart worden ist.
(2) Hinzu kommen der gesetzliche Bevorratungsbeitrag (EBV), Mineralölsteuer,
Zoll und andere branchenübliche Zuschläge, wie z. B. Institut für Wärme und
Oeltechnik e. V..
(3) Die Umsatzsteuer ist, wenn der Kunde Unternehmer ist, nicht in den Preisen
eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung
in der Rechnung gesondert ausgewiesen und vom Kunden geschuldet.
Ist der Kunde Verbraucher i. S. d. § 13 BGB, ist die gesetzliche
Umsatzsteuer im Preis enthalten.
(4) Die Berechnung des Preises erfolgt zu dem am Liefertag bei Hoyer gültigen
Preis.
(5) Werden bei vereinbarten Preisen bis zum Liefertag die auf Erzeugung, Umsatz
und Transport liegenden Lasten wie Zölle, Steuern, Frachten geändert
oder neu begründet, so ändert sich der vom Kunden zu zahlende Kaufpreis
entsprechend. Bei frachtfreier Lieferung gilt der vereinbarte Preis nur unter
der Voraussetzung ungehinderten Transports.
§ 3 Zahlungen
(1) Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten. Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung.
(2) Der Kaufpreis ist – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde – innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgebend
für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei
Hoyer. Der Kunde kommt bei nicht rechtzeitiger Leistung in Verzug, ohne
dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Während der Dauer des
Verzugs hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 15 % p.a., mindestens
jedoch in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses nach § 288 BGB, zu zahlen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
(3) Eine Gutschrift von Scheckbeträgen erfolgt erst, wenn Hoyer der Gegenwert
einschließlich Nebenkosten vorbehaltlos zur Verfügung steht.
(4) Der Kunde kann nur mit Ansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von Hoyer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von Hoyer anerkannt ist.
(5) Hoyer ist jederzeit berechtigt, zur Sicherung seiner Forderungen, auch der
noch nicht fälligen, eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen.
Wenn Umstände eintreten, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit
des Kunden begründen ist Hoyer berechtigt, die Lieferung zu
verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder entsprechende Sicherheit
geleistet ist. Es gilt § 11 Abs. 12.
(6) Hoyer ist jederzeit berechtigt, gegen eine Forderung des Kunden mit einer
Forderung, die eine Gesellschaft der Hoyer-Unternehmensgruppe gegen
den Kunden hat, die Aufrechnung zu erklären. Die Gegenseitigkeit der
Forderungen wird insoweit vereinbart.
§ 4 Lieferung, Versand, Transport und Verpackung
(1) Die Wahl des Lieferwerkes bzw. des Abgangslagers hat Hoyer.
(2) Hoyer bestimmt die Versandart, Spediteur und/oder Frachtführer. Der Abschluss
einer Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch
und auf Kosten des Kunden. Mit der Übergabe an den Kunden, dessen
Fahrpersonal, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch bei
Verlassen der Versandstelle oder der Lieferstelle, geht die Gefahr der Verschlechterung
oder des Untergangs – einschließlich die der Beschlagnahme
– auf den Kunden über. Die Transportgefahr trägt der Kunde, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Bei Lieferung im Binnenschiff,
Kesselwagen oder Tankwagen wird für die Einhaltung von bestimmten
Eingangstemperaturen keine Haftung übernommen. Bei vereinbarter
frachtfreier Lieferung erfolgt die Lieferung bei loser Ware im Tankwagen frei
Lieferanschrift.
(3) Im Kesselwagen erfolgt die Lieferung – unter bahnamtlichem Vorbehalt
– bis Empfangsbahnhof. Der Kunde ist verpflichtet, die Kesselwagen
unverzüglich zu entleeren und an die Versandstelle fracht- und spesenfrei
zurückzusenden. Ist der Kesselwagen nicht innerhalb von 48 Stunden entleert
und in unbeschädigtem und sauberem Zustand der Bahn zum Rücktransport
übergeben worden, werden dem Kunden von diesem Zeitpunkt an
die üblichen Mietsätze und anfallenden Standgelder berechnet. Der Kunde
ist berechtigt, nachzuweisen, dass Hoyer kein oder ein geringerer Schaden
entstanden ist.
(4) Bei Lieferungen in Umschließungen des Kunden ist Hoyer nicht verpflichtet,
diese auf Eignung, Sauberkeit und Fassungsvermögen zu prüfen. Hoyer
übernimmt hierfür keine Haftung.
§ 5 Annahme und Abnahme
(1) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten (z. B. vorherige rechtzeitige Abklärung technischer
Fragen), so kann Hoyer den entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt verlangen.
(2) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (1) vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache
in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Verzug geraten ist.
(3) Die gekaufte Ware muss sofort und die auf Abruf gekaufte Ware binnen
eines Monats abgenommen werden. Bei nicht rechtzeitigem Abruf oder verspäteter
Abnahme ist Hoyer ungeachtet sonstiger Rechte berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und die Lieferung abzulehnen. In all diesen Fällen
haftet der Kunde für den gesamten Schaden, der Hoyer entsteht.
§ 6 Lieferfristen, Liefertermine und Verzugschaden
(1) Die Einhaltung von Lieferterminen durch Hoyer oder der Beginn von Lieferfristen
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung
des Kunden, u. a. die vorherige Abklärung aller technischen Fragen
durch den Kunden, voraus. Bis zur vollständigen Abklärung durch den Kunden
ist Hoyer nicht zur Lieferung verpflichtet.
(2) Hoyer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug
auf einer von Hoyer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
von Hoyer ist Hoyer zuzurechnen, sofern der Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe
vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Im Fall des
Lieferverzugs haftet Hoyer für jede vollendete Woche Verzug maximal bis zu
einem Betrag in Höhe von 2 % des Lieferwertes. Die Haftung ist unabhängig
von der Dauer des Verzugs auf insgesamt maximal 6 % des Lieferwertes
beschränkt.
§ 7 Lieferhindernisse
(1) Reicht die Produktion von Hoyer oder die der Vorlieferanten nicht zur Versorgung
aller Kunden aus, ist Hoyer berechtigt, die Lieferungen nach eigenem
Ermessen verhältnismäßig zuzuteilen, einzuschränken oder einzustellen.
(2) Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie z. B.
Arbeitskampf, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen, Handelsund
energiepolitische Veränderungen, Betriebsstörungen wesentlicher Art,
Untergang, Verlust und Beschädigungen von Hoyer bestellter Ware, gleichviel,
ob sie bei Hoyer oder einem Zulieferer eingetreten sind und die trotz der
im Einzelfall üblichen und zumutbaren Sorgfalt von Hoyer nicht abgewendet
werden konnten, befreien Hoyer für die Dauer ihrer Auswirkungen von der
Leistungspflicht. Führen diese Umstände zur dauerhaften Unmöglichkeit der
Leistung, ist Hoyer dauerhaft von der Leistungspflicht befreit.
§ 8 Liefermenge
(1) Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferung in Kesselwagen, Binnenschiffen,
Behältern, Fässern, Kannen und sonstigen Gebinden das am
Abgangslager/-werk von Hoyer oder dem von Hoyer Beauftragten durch
Verwiegen festgestellte Gewicht oder Volumen maßgebend. Bei Lieferung
mittels Tankwagen ist das Gewicht oder Volumen maßgebend, welches am
Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtungen durch Hoyer festgestellt
wird. Bei der Lieferung von Heizöl oder Dieselkraftstoff ist die Menge temperaturkompensiert
auf 15 °C maßgebend.
(2) Bei der Lieferung von Fetten verstehen sich die Mengenangaben einschließlich
des Behältnisses.
§ 9 Rückgabe von Behältnissen
(1) Leihgebinde, Tanks, Umschließungen und Gasflaschen sind zu leeren und
unverzüglich fracht- und spesenfrei, in reinem Zustand an Hoyer zurückzugeben.
Dies gilt nicht für solche Gebinde, die marktüblich nicht rücknehmbar
sind und mit der Lieferung in das Eigentum des Kunden übergehen.
(2) Bei der Rückgabe von nicht restlos entleerten Behältnissen wird der
verbleibende Restinhalt nicht vergütet. Notwendigerweise entstehende
Reinigungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Gefahr für Verlust und
Beschädigung der Umschließung trägt der Kunde.
(3) Hoyer berechnet für die Demontage und den Rücktransport von Behältern,
soweit keine besonderen Schwierigkeiten auftreten und der Behälter mit
einem 5 m langen Kranausleger direkt aufgenommen werden kann, einen
Pauschalbetrag in Höhe von 275,00 € netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer. Wird eine Absaugung des Behälters vor Transport
erforderlich, trägt diese Kosten der Kunde. Den Mehraufwand, der durch
besondere Schwierigkeiten bei Demontage, Rücktransport und/oder Absaugung
entsteht, trägt der Kunde.
§ 10 Steuern, Abgaben und Zölle
(1) Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist Hoyer der dem
Verwendungszweck entsprechende offizielle Erlaubnisschein rechtzeitig vor
Auslieferung vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt, nicht verlängert
oder entzogen, wird Hoyer die Ware unter Berücksichtigung der am
Tag der Lieferung geltenden allgemeinen Zoll- und Steuersätze liefern und
abrechnen.
(2) Hoyer ist nicht verpflichtet, die Gültigkeit des Erlaubnisscheines und die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Abgabe von begünstigten Lieferungen zu
prüfen. Der Kunde hat rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer des Erlaubnisscheines
die Verlängerung oder Erneuerung zu veranlassen und Hoyer
unaufgefordert vorzulegen.
(3) Ist der Kunde Treuhänder im Sinne der jeweils gültigen Bestimmungen
nach dem Energiesteuergesetz oder Händler/Zwischenhändler, der keinen
eigenen Besitz an abgabenbegünstigten Waren erlangt, so haftet er Hoyer
gegenüber für die auf der Ware ruhenden Abgaben.
§ 11 Eigentumsvorbehalt und Warenrücknahme
(1) Die Lieferung der Ware erfolgt stets unter Eigentumsvorbehalt. Hoyer behält
sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum vollständigen Eingang der
Kaufpreiszahlung und aller Zahlungen auf sämtliche Hoyer aus der Geschäftsverbindung
zu dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehenden
Forderungen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen,
bereits entstanden waren oder erst künftig aus der Geschäftsverbindung
entstehen, vor.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist Hoyer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme
der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies
wird ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch
Hoyer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Hoyer ist nach Rücknahme der
Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten,
Transportkosten, Steuerbelastungen und Marge – anzurechnen.
(3) Bei Rücknahme der Kaufsache reduziert sich die Forderung von Hoyer
gegen den Kunden, sofern die Kaufsache noch verwendbar ist, um den
Verwertungserlös gemäß Abs. (2).
(4) Dem Kunden im Rahmen einer Versorgungsvereinbarung zur vorübergehenden
Nutzung beigestellte Gegenstände bleiben im Eigentum von Hoyer
und gehen nicht in das Eigentum des Kunden oder eines Dritten über, auch
dann nicht, wenn sie fest mit Grund und Boden verbunden werden. Die
beigestellten Gegenstände werden nicht Bestandteil des Grundstückes
(§ 95 BGB).
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware
sowie die nur zur vorübergehenden Nutzung beigestellten Gegenstände
(z. B. Gebinde, Gasflaschen etc.) pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist
er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungsund
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene
Kosten rechtzeitig durchführen oder im Rahmen einer mit Hoyer abgeschlossenen
Wartungs- oder Liefervereinbarung durchführen lassen.
(6) Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf das vorbehaltene Eigentum
oder auf beigestellte Gegenstände hat der Kunde Hoyer unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
Hoyer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß
§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Hoyer entstandenen Ausfall
neben dem Dritten als Gesamtschuldner. Bei Diebstahl der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Kaufsache oder der beigestellten Gegenstände
hat der Kunde Hoyer unverzüglich zu informieren.
(7) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen. Der Kunde tritt Hoyer bereits jetzt alle Forderungen in
Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Hoyer
gegen den Kunden zustehenden Forderung ab, die dem Kunden aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden ist.
(8) Der Kunde ist auch berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei der Erfüllung eines Dienst-, Werkoder
Werklieferungsvertrages zu verbrauchen. In diesem Fall tritt er Hoyer
bereits jetzt seine damit im Zusammenhang stehenden und sich daraus ergebenden
Forderungen aus Dienst-, Werk- oder Werklieferungsvertrag in
Höhe des Warenwertes nebst etwaigen Verzugszinsen im Voraus ab.
(9) Besteht zwischen dem Kunden und Hoyer ein Kontokorrentverhältnis, bezieht
sich die Hoyer vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung auch
auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Kunden auf
den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Hoyer ist in jedem Fall befugt, die
Forderung selbst einzuziehen. Hoyer verpflichtet sich jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus
den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies
der Fall, so kann Hoyer verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(10) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird
stets für Hoyer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, Hoyer
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, oder untrennbar vermischt,
so erwirbt Hoyer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes des Kaufsache (Rechnungs-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer)
zu den anderen verarbeiteten bzw. vermischten Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung bzw. Vermischung. Für die durch Verarbeitung bzw. Vermischung
entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass
die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Kunde Hoyer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt
das so entstandene Miteigentum für Hoyer.
(11) Der Kunde tritt Hoyer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen
gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen.
(12) Hoyer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten obliegt Hoyer.
§ 12 Widerrufsrecht für Verbraucher
Widerrufsbelehrung
Nachfolgend erhalten Sie eine Belehrung über die Voraussetzungen und Folgen
des gesetzlichen Widerrufsrecht für Verbraucher.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen
Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an
dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren
in Besitz genommen hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns die Wilhelm Hoyer GmbH &
Co. KG, Rudolf-Diesel-Str. 1, 27374 Visselhövede, Telefon: 0 42 62 / 7 97, Telefax:
0 42 62 / 40 40, E-Mail: info@hoyer-energie.de, mittels einer eindeutigen Erklärung
(z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren
Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür
das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben
ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung
über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist
absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von
Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen
Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung
als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich
und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen,
an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen
ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei
der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde
ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen
dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Es gibt gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht (§ 312 g BGB). Insbesondere
erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 4 BGB vorzeitig, wenn
sich die Ware bei Lieferung mit Restbeständen in Ihrem Tank vermischt.
§ 13 Haftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser die Ware unverzüglich
untersucht und evtl. Mängel unverzüglich angezeigt hat, spätestens
innerhalb von zwei Wochen.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Hoyer nach seiner Wahl zur
Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer
neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung
hat Hoyer alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu
tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach
einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl nach Maßgabe
des § 437 BGB Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz verlangen.
(4) Hoyer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Hoyer vorsätzlich
oder grob fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Ein
Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Hoyer ist Hoyer
zuzurechnen, sofern der Vertreter oder Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder
grob fahrlässig gehandelt hat.
(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben
unberührt.
(6) Hoyer haftet nur für den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden
Schaden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
(7) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung
zusteht, ist die Haftung von Hoyer ebenfalls auf Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach
den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab
Ablieferung der mangelhaften Sache.
(9) Eine weitergehende Haftung als vorstehend vorgesehen, ist – ohne Rücksicht
auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden
bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder
wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823
BGB.
(10) Soweit die Schadensersatzhaftung von Hoyer ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung
der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
von Hoyer.
§ 14 Leihgebinde und Mietgebinde
(1) Die Lagerung aller von Hoyer überlassenen Gebinde, wie z. B. Tanks, Behälter,
Gasflaschen, Fässer etc, erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Kunden.
Der Kunde ist für die Einhaltung der Lagerbedingungen für die brennbaren
und wassergefährlichen Gase und Flüssigkeiten verantwortlich. Nach Entleerung
sind die Gebinde in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Die
Verwendung der Gebinde zu anderen als vertragsgemäß vorgesehenen
Zwecken ist ohne die Zustimmung von Hoyer verboten. Beschädigte Gebinde
und Behälter dürfen aus Sicherheitsgründen nicht weiter benutzt werden.
Sie sind besonders zu kennzeichnen und Hoyer unaufgefordert zurückzugeben.
(2) Kommt der Kunde mit der Rückgabe von Gebinden oder Behältern in Verzug,
ist Hoyer berechtigt, den Wiederbeschaffungswert in Rechnung zu
stellen, wobei Gasflaschen wie folgt berechnet werden: 2 kg, 3 kg und 5 kg-
Flüssiggasflasche 30,00 €, 11 kg-Flüssiggasflasche 35,00 €, 33 kg-Flüssiggasflasche
80,00 €, Technische Gase Acetylen 10 Ltr. (1,6 kg) 235,00 €,
20 Ltr. (3,2 kg) 280,00 €, 50 Ltr. (10 kg) 410,00 € und Luftgase 10 Ltr. 195,00 €,
20 Ltr. 230,00 €, 50 Ltr. 300,00 €; Metall-Lagerpallete Typ Hoyer 280,00 €.
Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils
geltenden Höhe.
§ 15 Tanks und Anlagen
(1) Jede Tankanlage ist, soweit gesetzlich vorgeschrieben, vor der ersten Inbetriebnahme,
bei Erweiterungen und Veränderungen auf Kosten des Kunden
nach den amtlichen Vorschriften und Richtlinien und nach dem Stand der
Technik abzunehmen. Die ordnungsgemäße Abnahme ist Hoyer für die Lieferfreigabe
schriftlich nachzuweisen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen termingerecht
durchführen zu lassen. Der Kunde übernimmt die Garantie für
den einwandfreien Zustand des in seinem Eigentum stehenden Tanks und
des Zubehörs und trägt sämtliche anfallenden Wartungs- und Prüfkosten.
§ 16 Sonstiges
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Gerichtsstand das Amtsgericht Rotenburg
(Wümme) bzw. das Landgericht Verden (Aller), Hoyer ist jedoch berechtigt,
den Kunden auch an seinem Sitz bzw. Wohnsitz zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UNKaufrechts
und der kollisionsrechtlichen Vorschriften ist ausgeschlossen.
(3) Der Geschäftssitz von Hoyer ist auch Erfüllungsort.
(4) Information gemäß Bundesdatenschutzgesetz: Im Rahmen des Geschäftsverkehrs
können personenbezogene Daten auch bei Konzerngesellschaften/
Tochterunternehmen und ausliefernden Stellen gespeichert
werden.
Visselhövede im November 2015
Wilhelm Hoyer GmbH & Co. KG, Sitz Visselhövede, HRA 61098, AG Walsrode
Hoyer G.m.b.H., Sitz Visselhövede, HRB 70282, AG Walsrode
Finke Mineralölwerk GmbH, Sitz Visselhövede, HRB 71541, AG Walsrode
H.O.T. Hanseatic Oil Trading GmbH, Sitz Hamburg, HRB 125985, AG Hamburg
I.O.T. International Oil Trading GmbH, Sitz Bremen, HRB 25059, AG Bremen
Hoyer Shop GmbH, Sitz Visselhövede, HRB 201887, AG Walsrode